Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
Artikel 7
(1) Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahr 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahr 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 v. H. gekürzt.
(2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer - nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zuzuweisen ist - für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 v. H. verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 v. H. und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 v. H.
(3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahr 1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.
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