LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über Luftschadstoff-ImmissionsgrenzwerteArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 18. September 1987
Up-to-date

Artikel 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

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