Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
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