Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien überschreiten.
(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
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