Artikel 9
Geschäftsordnung
(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Bestellung, Befassung und Entschädigung von Sachverständigen, über die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter zu den behandelten Beratungsgegenständen festzuhalten.
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