Artikel 7
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Kommission ist nach Bedarf und in der Regel in jenes Land einzuberufen, aus dem der Vorsitzende kommt.
(2) Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beischluß der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls zur Auskunftserteilung auch Nichtmitglieder, insbesondere Autoren, Herausgeber, Verleger oder Hersteller von Unterrichtsmitteln und Sachverständige (Art. 4 Abs. 4) beigezogen werden.
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