Artikel 6
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei bestellte Mitglied den Vorsitz.
(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
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