Artikel 4
Begutachtung
(1) Die Kommission hat auf Antrag einer Vertragspartei Schulbücher zu begutachten.
(2) Ein Gutachten gemäß Art. 2 Abs. 1 hat insbesondere die Feststellung zu enthalten, ob ein Schulbuch folgenden Anforderungen entspricht:
a) Übereinstimmung mit den in den Lehrplänen vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgaben, dem Lehrstoff und den didaktischen Grundsätzen;
b) sachliche Richtigkeit des Inhaltes und Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes;
c) ausreichende Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften;
d) gute sprachliche Gestaltung;
e) Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung.
(3) Die Zusammenfassung des Gutachtens hat das geprüfte Schulbuch dahin zu beurteilen, ob es für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe
a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder
b) unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
c) nicht geeignet ist.
(4) Die Kommission kann Sachverständige mit der Ausarbeitung eines Gutachtensentwurfes beauftragen und ihnen hiefür eine angemessene Entschädigung gewähren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise