Artikel 10
Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Schulbüchern sowie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich der Bekanntgabe der Höhe der Entschädigungen der Sachverständigen an die antragstellende Vertragspartei und die Auszahlung der Entschädigung an die Sachverständigen.
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