Artikel 9
Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
(3) Die Vereinbarung ist der Bundesregierung unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.
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