LandesrechtSalzburgArt. 15a VereinbarungenJagdkarten-LändervereinbarungArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 13. August 1979
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Artikel 8

Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehung der anderen Vertragsländer untereinander.

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