Artikel 5
Verfassungsgerichtshof
Kann binnen einem Jahr ab dem Verlangen auf Vorlage der Streitigkeit an eine Schiedskommission (Art. 4) die Streitigkeit nicht beigelegt werden oder sind an einer Streitigkeit alle Vertragsländer beteiligt, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
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