Artikel 2
Jagdprüfung
Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Jagdprüfung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse des Jagdrechtes, der Wildkunde, des Jagdbetriebes, der Wildhege, des Jagdhundewesens, der Verhütung von Wildschäden, des Naturschutzes, der Waffen- und Schießkunde und der Leistung Erster Hilfe bei Jagdunfällen sowie ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen zu verlangen.
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