Artikel 6
Begutachtungsgrundsätze
(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.
(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.
(3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung der Fassung eines Films liegt insbesondere dann vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen, die den Titel, das Format oder den Verleiher betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung eines Films.
(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung kann jedoch beantragt werden.
(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.
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