Artikel 5
Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land solange wie diese Vereinbarung in Kraft.
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