Artikel 3
Begutachtung
(1) Zur Begutachtung eines Films sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht. An der Herstellung oder finanziellen Verwertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen Begutachtung ausgeschlossen.
(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An einer wiederholenden Begutachtung eines Films gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.
(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe bzw. Ablehnung.
(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.
(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.
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