Artikel 2
Kommissionsmitglieder
(1) Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied bestellt werden. Eine Person kann von höchstens drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
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