Artikel III
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen (Abs. 1) zu orientieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise