Artikel II
Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im Lungau-Murau-Nockgebiet verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.
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