Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern - Tirol, Salzburg, Kärnten
Anl. 1
Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol
über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern
Geleitet von dem Wunsche, die Hohen Tauern als einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft und zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft für alle Zukunft zu erhalten, und in dem Bewußtsein, damit den Zielsetzungen des Europäischen Naturschutzjahres 1970 zu entsprechen, schließen
das Land Kärnten
vertreten durch Landeshauptmann Hans Sima
das Land Salzburg
vertreten durch Landeshauptmann DDr. Hans Lechner
und
das Land Tirol
vertreten durch Landeshauptmann Eduard Wallnöfer zur Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Nationalpark Hohe Tauern
In den Hohen Tauern wird ein Nationalpark errichtet; er erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hohe Tauern".
Artikel 2
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark erstreckt sich
im Land Kärnten:
auf Gebiete in der Glocknergruppe, der Schobergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;
im Land Salzburg:
auf Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;
im Land Tirol:
auf Gebiete in der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe.
(2) Die genaue Abgrenzung des Nationalparks Hohe Tauern erfolgt in jedem Land im Zusammenhang mit der Erlassung der Schutzvorschriften (Artikel 4).
(3) Das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern wird durch einheitliche Tafeln gekennzeichnet; die vertragschließenden Länder werden für ihre Anbringung sorgen.
Artikel 3
Zielsetzungen
Der Schaffung und Erhaltung des Nationalparks Hohe Tauern liegen folgende Ziele zugrunde:
1. Das Gebiet des Nationalparks ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.
2. Die für das Gebiet des Nationalparks charakteristische Tier- und Pflanzenwelt ist zu bewahren.
3. Der Nationalpark soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen.
4. Die Maßnahmen zum Schutze und zur Erschließung des Nationalparks haben unter Beachtung der Interessen der Wissenschaft und der Volkswirtschaft den Bedürfnissen der erholungsuchenden Besucher zu dienen.
Artikel 4
Schutz- und Erschließungsmaßnahmen
(1) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, zur Sicherung der Zielsetzungen (Artikel 3) jeweils für den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil des Nationalparks Hohe Tauern möglichst einheitliche Schutzvorschriften zu erlassen.
(2) Die vertragschließenden Länder werden Investitionen und Förderungen im Nationalpark Hohe Tauern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen (Artikel 3) vornehmen.