Frühe-Hilfen-Vereinbarung
Dieses Dokument hat keine Paragrafen
Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes (Oö. L-VG) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 (Oö. VlbG 2015) wird mitgeteilt:
1. Der Oö. Landtag hat beschlossen:
„Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) wird genehmigt.“
2. Die Vereinbarung ist gemäß Art. 13 Abs. 1 für die Bundesländer Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg mit 1. Jänner 2024 und gemäß Art. 13 Abs. 3 für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
3. Der Text der Vereinbarung ist im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 136/2024 kundgemacht.