Art. 2 § 4 Zeitraum der Veranschlagung — Vereinbarung zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
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