LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der HaushaltsführungArt. 2 § 24

Art. 2 § 24 Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

In Kraft bis 27. Juli 2025
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Art. 2 § 24 Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte — Vereinbarung zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung | GesetzeFinden.at