Art. 2 § 20 Liquide Mittel — Vereinbarung zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden