LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

In Kraft seit 02. Januar 2016
Up-to-date

Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes (Oö. L-VG) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 (Oö. VlbG 2015) wird mitgeteilt:

1. Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP wird genehmigt.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten. Gemäß ihrem Art. 6 Abs. 2 tritt die Vereinbarung für die Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft.

3. Der Text der Vereinbarung ist im Bundesgesetzblatt unter BGBl. II Nr. 4/2016 kundgemacht