Artikel 5
Berufsbezeichnung
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinn des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
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