Art. 8 — Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Rückverweise
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.
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