LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date

Artikel 6

(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.

(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden