Art. 6 — Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
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Artikel 6
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
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