Art. 35 — Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Rückverweise
Artikel 35
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
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