LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)Art. 31

Art. 31

In Kraft seit 01. September 2001
Up-to-date

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden