Art. 28 — Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
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