Artikel VII
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen:
1. die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens S 200.000,-
und das Stammkapital von S 500.000,-;
2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens S 40 Mio. nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft einschließlich der im Art. V Abs. 2 Z. 3 und 4 sowie Abs. 3 angeführten Leistungen von höchstens S 50 Mio., die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind.
(2) Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Art. V Abs. 2 Z. 3 beträgt im ersten Jahr S 6,55 Mio., im zweiten Jahr S 8,73 Mio., im dritten Jahr S 10,91 Mio. und ab dem vierten Jahr S 13,1 Mio. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Art. V Abs. 3 erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1.1.1998 jährlich einen Betrag von S 11 Mio., dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinn der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.
(3) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils S 3 Mio. zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplans.
(4) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
(5) Die Nationalparkgesellschaft unterwirft sich im Gesellschaftsvertrag in finanzieller Hinsicht der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie durch das Land Oberösterreich.
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