Art. 13 — Vereinbarung zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen
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Artikel XIII
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stelle sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
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