Artikel X
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.
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