LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Einsparung von EnergieArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 15. Juni 1995
Up-to-date

Artikel 4

Ausnahmen von den Mindestanforderungen

Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z.B. Kleingartenhäuser.

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