Artikel 15
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.
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