Artikel 12
Arbeitskreis für Pflegevorsorge
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
(2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
- Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Pflegevorsorge abzugeben,
- Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mindeststandards an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder zu erstatten,
- jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen gemeinsamen Jahresbericht über die Pflegevorsorge zu erstellen,
- sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die für das Pflegeleistungssystem von gesamtösterreichischer Bedeutung sind oder gemeinsamer Regelung bedürfen.
(3) Dem Arbeitskreis gehören an:
- drei Vertreter des Bundes,
- neun Vertreter der Länder,
- ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
- drei Vertreter der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
- ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
- ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
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