LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige PersonenArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Artikel 10

Finanzierung

(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.

(2) Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen.

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