Art. 1 — Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
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Artikel 1
Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder
1. Die Länder richten die "Integrationskonferenz der Länder" (IKL) ein.
2. Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.
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