LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen IntegrationArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 04. April 1993
Up-to-date

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder

1. Die Länder richten die "Integrationskonferenz der Länder" (IKL) ein.

2. Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.

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