Artikel II
Geltungsdauer, Kündigung
§ 7. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Hinterlegung
§ 9. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
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