ARTIKEL 2
Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.
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