Art. 6 — Vereinbarung von Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
Rückverweise
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt. Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
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