(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - das gesamte österreichische Gesundheitswesen und - soweit davon betroffen - die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
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