(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Kooperation mit den Kranken- und Pensionsversicherungsträgern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und auf den - von der Gesundheit Österreich GmbH veröffentlichten - Qualitätsstandards Frühe Hilfen basierendes Angebot an Frühen Hilfen für schwangere Frauen und Familien mit Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sicherzustellen.
(2) Ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Frühen Hilfen umfasst die Bereitstellung von regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken nach dem österreichischen Modell im Sinne von Anlage 1 . Darüber hinaus beinhaltet es auch begleitende Strukturen und Maßnahmen wie ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen und regionale Frühe-Hilfen-Koordinationen, die parallel zu den regionalen Frühe-Hilfen- Netzwerken schrittweise ausgebaut werden.
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