(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben getragen, durch die nachhaltige Verankerung von Frühen Hilfen einen wesentlichen Beitrag für gesundheitliche Chancengerechtigkeit sicherzustellen.
(2) Als gleichberechtigte Finanzierungspartner sind neben Bund und Ländern auch die Kranken- und Pensionsversicherungsträger in die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 und in die regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie in alle aus dieser Vereinbarung resultierenden weiterführenden Entscheidungen und Verpflichtungen eingebunden.
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