(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen.
(2) Unter Frühen Hilfen werden im Rahmen dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.
(3) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Organe von Bund, Ländern und Kranken- und Pensionsversicherungsträgern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
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