(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Personalkosten,
2. Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie der Supervision der Fachkräfte inklusive der anfallenden Reisekosten, mit Ausnahme der Vertretungskosten sowie
3. Sachkosten.
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können - sofern nötig - in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
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