LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Kinder- und JugendhilfeArt. 4

Art. 4Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

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