Art. 26 Artikel 26 — Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22
Gliederung
ABSCHNITT V Zahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 26 Artikel 26
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz - Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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