Art. 18 Artikel 18 — Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22
Gliederung
ABSCHNITT III Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung
Art. 18 Artikel 18
Rückverweise
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Personalkosten,
2. Kosten der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte mit Ausnahme der anfallenden Reise- und Vertretungskosten sowie
3. Sachkosten.
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können - sofern nötig - in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
Keine Ergebnisse gefunden